In der Geschäftsordnung des Landtags ist festgelegt, welche Angaben Organisationen im Lobbyregister machen müssen und das diese Informationen öffentlich sind.
In der Anlage zu § 86b der Geschäftsordnung wird festgelegt, welche Angaben im Lobbyregister zu führen sind und das die Informationen öffentlich sind.
§1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung
Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform oder natürliche Personen, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.
§2 Erforderliche Angaben
- Eine parlamentarische Anhörung der in §1 genannten Interessenvertreter soll nur stattfinden, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
- Name und Sitz,
- Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
- Interessenbereich
- Mitgliederzahl,
- Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
- Namen der Vertreter der Organisation sowie
- Anschrift der Geschäftsstelle einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail-Adresse und Internetadresse.
- Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§3 Öffentliche Zugänglichkeit der Liste
Die Liste ist vom Präsidenten auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen.