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Was ist das Lobbyregister?

Wenn Organisationen ihre Interessen gegenüber den Abgeordneten im Landtag vertreten wollen, müssen sie sich in die öffentliche Liste der Interessenvertretung, das Lobbyregister, eingetragen haben.

Gesetz

Organisationen, die ihre Interessen im Landtag vertreten wollen, müssen sich ins Lobbyregister eintragen.

Im Jahr 2014 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Parlamentsreform beschlossen. Damit trat am 1. Januar 2015 trat damit auch § 86b der Geschäftsordnung des Landtags von Sachsen-Anhalt in Kraft: "Die Anhörung von anderen Organisationen, die Interessen gegenüber dem Landtag vertreten, ist nur zulässig, wenn sich diese in die öffentliche Liste der Interessenvertretung (Lobbyregister) eingetragen haben."

Diese Liste, das Lobbyregister, wird vom Landtag regelmäßig aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. So sollen demokratische Entscheidungen transparenter gestaltet werden.

(Die Geschäftsordnung des Landtags Sachsen-Anhalt im Volltext als PDF, 382kB)

Umsetzung

In der Geschäftsordnung des Landtags ist festgelegt, welche Angaben Organisationen im Lobbyregister machen müssen und das diese Informationen öffentlich sind.

In der Anlage zu § 86b der Geschäftsordnung wird festgelegt, welche Angaben im Lobbyregister zu führen sind und das die Informationen öffentlich sind.

§1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung

Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform oder natürliche Personen, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.

§2 Erforderliche Angaben

  1. Eine parlamentarische Anhörung der in §1 genannten Interessenvertreter soll nur stattfinden, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
    1. Name und Sitz,
    2. Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
    3. Interessenbereich
    4. Mitgliederzahl,
    5. Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
    6. Namen der Vertreter der Organisation sowie
    7. Anschrift der Geschäftsstelle einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail-Adresse und Internetadresse.
  2. Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§3 Öffentliche Zugänglichkeit der Liste

Die Liste ist vom Präsidenten auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen.

Zuständigkeit

Die Erstellung und Pflege des Lobbyregisters wird durch den Landtag Sachsen-Anhalt umgesetzt.

Die Eintragung in das Lobbyregister ist für die Organisationen kostenfrei, allerdings ist sie kein Rechtsanspruch darauf, im Landtag angehört zu werden. Der Landtag Sachsen-Anhalt bietet ein Onlineformular an, über das Eintragungen im Lobbyregister erstellt, aktualisiert oder gelöscht werden können. Dieses Formular kann per E-Mail an den Landtag geschickt werden. Zusätzlich muss dieses Formular per Briefpost dem Landtag übermittelt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landtags Sachsen-Anhalt: Lobbyregister.